UVV-Prüfung

Muster Protokoll einer UVV-Prüfung (zum Vergrößern anklicken)

Die sogenannten Unfallverhütungsvorschriften (UVV oder auch DGUV-Vorschriften) werden von den Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erlassen. Diese haben Gesetzescharakter.

Dienstlich bzw. gewerblich genutzte Fahrzeuge unterliegen der „Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge“ (DGUV Vorschrift 70, vormals BGV D 29).

Nach § 57 DGUV Vorschrift 70 hat der Unternehmer Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Die Prüfung der Fahrzeuge auf ihren betriebssicheren Zustand durch den Sachkundigen umfasst dabei sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeugs. Die UVV-Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO.

Sofern die UVV-Prüfung nicht – wie vorgeschrieben – jährlich erfolgt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und es drohen Bußgelder. Kann im Schadenfall die UVV-Prüfung nicht nachgewiesen werden, kann die Berufsgenossenschaft im Zweifelsfall die Versicherungsleistung verweigern.

Unterziehen Sie daher Ihr(e) Firmenfahrzeug(e) regelmäßig der UVV-Prüfung!

Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen für die Durchführung der UVV-Prüfung zur Verfügung.

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