Hier möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick geben, welche Rechte (aber auch Pflichten) Sie in einem Haftpflichtschadenfall haben, wenn Sie also mit Ihrem Kraftfahrzeug unverschuldet in einen Unfall involviert wurden.

Hinweis: Die Bereitstellung der nachfolgenden Informationen stellt keine rechtliche Beratung dar und kann keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Inhalte.

 


1. Austausch der Versicherungsdaten

Am Unfallort sind Sie verpflichtet, dem Verursacher / Unfallgegner Ihre Versicherungsdaten auszuhändigen. Umgekehrt ist dieser natürlich ebenfalls verpflichtet, Ihnen seine Versicherungsdaten auszuhändigen.

Darüber hinaus ist der Verursacher dazu verpflichtet, den Schaden umgehend seiner Versicherung zu melden.

 

2. Sie haben das Recht auf ein Unfall-Ersatzfahrzeug.

A: Ist Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, steht Ihnen das Ersatzfahrzeug sofort und bis zum Ende der Reparatur zu.

B: Ist Ihr Fahrzeug noch fahrbereit, steht Ihnen der Ersatzwagen nur für die Zeit der Reparatur zu.

C: Sie können auch auf das Unfall-Ersatzfahrzeug verzichten und können den Ersatzwagen dann fiktiv mit der Versicherung abrechnen (fiktive Leihwagen-Abrechnung). Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich nach Ihrer Fahrzeugklasse und der Reparaturdauer.

Um diese Kosten mit einer rechtlichen Grundlage abrechnen zu können, empfehlen wir stets, einen Kfz-Sachverständigen und einen Verkehrsrechtsanwalt einzuschalten, welche Ihnen, für Sie völlig kostenfrei, zu Ihrem guten Recht verhelfen.

 

3. Ihnen steht die freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen Ihres Vertrauens zu.

Lassen Sie sich also niemals darauf ein, das Fahrzeug durch einen Kfz-Sachverständigen der gegnerischen Versicherung begutachten zu lassen (das wird oft und gerne von den gegnerischen Versicherungen versucht).

Da diese Sachverständigen auch von den jeweiligen Versicherungen bezahlt werden, sollte man nicht unbedingt erwarten, dass diese im Sinne des Geschädigten agieren. Hier wird doch höchstwahrscheinlich eher versucht, die Kosten für die Reparatur so gering wie möglich zu halten, um Ihre Ersatzansprüche so weit das irgendwie möglich ist, zu minimieren.
Das wiederum sollte nicht in Ihrem Interesse sein, zumal einige Versicherer mit recht zweifelhaften Methoden zu Werke gehen und nicht selten sogar geltendes Recht in einer abenteuerlichen Art und Weise auslegen.

Wir von SVB-Bauer sind keiner Versicherung Rechenschaft schuldig und setzen uns stets kompetent und akribisch für unsere Auftraggeber ein und stellen damit Fakten her, die Ihre Rechte vollumfänglich beinhalten.

 

4. Ihnen steht die freie Wahl eines Verkehrsrechtsanwaltes zu.

Durch die Beauftragung eines Verkehrsrechtsanwaltes sichern Sie sich Ihre rechtlichen Ansprüche, ohne sich mit den gegnerischen Versicherungen und deren Kosteneinsparungspolitik auseinandersetzen zu müssen.

Wir von SVB-Bauer empfehlen Ihnen stets, Ihre rechtlichen Ansprüche durch einen Verkehrsrechtsanwalt sichern zu lassen.

Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Suche nach einem geeigneten Verkehrsrechtsanwalt.

 

5. Reparatur bis 130% vom Fahrzeug-Restwert

Dank der Integritätsklausel dürfen die Reparaturkosten bis zu 30% des Restwertes übersteigen.
Im Volksmund ist dies auch als sogenannte 130%-Klausel bekannt.

In solchen Fällen ist ein Kfz-Sachverständiger und ein dazugehörendes Schadengutachten eigentlich unabdingbar.

Wir beraten Sie diesbezüglich gerne und erläutern Ihnen den Vorgang.

 

6. Wertminderung

Unter gewissen Umständen erleidet Ihr Kraftfahrzeug eine merkantile Wertminderung.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf dem freien Markt wieder verkaufen wollen und angeben müssen, dass das Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden erlitten hat, wird ein potentieller Käufer einen entsprechenden Preisabzug vornehmen. Die merkantile Wertminderung soll diesen Wertverlust ausgleichen und wird vom Kfz-Sachverständigen im Haftpflichtschadengutachten festgehalten bzw. ermittelt.

Die gegnerische Versicherung muss diese merkantile Wertminderung an den Geschädigten auszahlen.

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema.

 

7. Fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis

Sie können auf Basis des Haftpflichtschadengutachtens mit der Versicherung fiktiv abrechnen.

Aufgrund verschiedener rechtskräftiger Gerichtsurteile dürfen die Versicherungen Ihnen aber gewisse Abzüge machen.

Der auszuzahlende Betrag wird oftmals um folgende Kosten gekürzt:

Mehrwertsteuer, Ersatzteilaufschläge, Verbringungskosten etc.

Darüber hinaus dürfen die Versicherungen zur Berechnung der fiktiven Abrechnung auf die Verrechnungssätze der günstigsten Fach-Werkstatt in Ihrer Region zurückgreifen.
Dies schmälert den Auszahlbetrag meistens erheblich.

Wir von SVB-Bauer beraten Sie im Rahmen eines Schadengutachtens gerne ausführlich.

 

8. Erstattung einer Kostenpauschale

Erstattet werden in der Regel 20,00 – 30,00 Euro für Telefon- oder sonstige Auslagen.

Zusätzlich zur Kostenpauschale werden bei Aufstellung und Vorlage der Belege die Nebenkosten erstattet, die im Zusammenhang mit dem Unfall stehen, z.B. Reisekosten, Porto usw. Sie haben das Recht, Vorschläge, Ratschläge und Anweisungen der gegnerischen Versicherung abzulehnen.

 

Für weitere rechtliche Informationen und Urteile aus dem Kfz-Bereich können Sie sich z.B. bei www.captain-huk.de oder bei www.autorechtaktuell.de informieren.

HIER finden Sie eine weitere wichtige Information vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) zum Thema „Unfallschadenabwicklung auf der Grundlage des deutschen Schadenersatzrechtes“.

 


Hier noch ein paar wichtige Paragraphen, die Sie im Zusammenhang mit der Durchsetzung Ihrer Rechte kennen sollten:

§ 823 BGB, Schadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt.
Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 249 BGB, Art und Umfang des Schadensersatzanspruchs
(1) Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag fordern.

(2) Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(Änderung vom 1.7.2002)

§ 254 BGB, Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verhalten des Geschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechend Anwendung.
(„Verschulden des Erfüllungsgehilfen gleicht dem eigenen Verschulden“. Anmerkung des Verfassers.)

 

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