des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK)

 

Resolution zu Kriterien einer Karosserie-Eingangsvermessung zur Schadendiagnose

Deutsche Kommission für Lack und Karosserieinstandsetzung

Die Deutsche Kommission für Lack und Karosserieinstandsetzung, in der der BVSK seit vielen Jahren sehr aktiv mitwirkt, hat sich nicht zuletzt auf Initiative des BVSK mit der Thematik Karosserieeingangsvermessung im Rahmen der Schadendiagnose befasst.

Der BVSK geht davon aus, dass in Zukunft in sehr vielen Fällen eine Karosserievermessung bereits als Bestandteil der Schadenfeststellung zwingend geboten ist.

Wir verweisen insoweit auch auf die Aktivitäten des BVSK gemeinsam mit der Fa. Car-O-Liner, um die Sachverständigen des BVSK überhaupt in die Lage zu versetzen, dieses Thema sach- und fachgerecht zu beherrschen.

Nunmehr hat sich auch die Deutsche Kommission für Lack und Karosserieinstandsetzung, die bekanntlich beim AZT in Ismaning angesiedelt ist, mit der Frage befasst und in ganz wesentlichen Punkten die Überlegungen des BVSK übernommen.

Zweifelsfrei werden hier neue Herausforderungen an Kfz-Sachverständige aufgestellt, die aber gleichzeitig deutlich machen, dass nur der qualifizierte Sachverständige in der Lage ist, bei immer komplexer werdenden Fahrzeugen Schadengutachten zu erstellen.

Ausdrücklich dürfen wir darauf hinweisen, dass es bei dieser Thematik nicht darum geht, dass lediglich in die Reparaturkalkulation eine Vermessung einfließt, sondern die Vermessung Voraussetzung zur Feststellung des Schadenbeseitigungsaufwandes ist.

Gerade vor dem Hintergrund, dass etwa 40 % aller Unfallschäden fiktiv abgerechnet werden, ist eine Verlagerung der letztlichen Reparaturkostenermittlung in die Werkstatt nicht möglich.

Wir dürfen die Resolution hier zu Kenntnisnahme beifügen.

Für die Original-Stellungnahme (als .pdf-Datei) klicken Sie HIER.

Die Deutsche Kommission für Lack und Karosserieinstandsetzung empfiehlt:

Kriterien einer Karosserie-Eingangsvermessung zur Schadendiagnose

Die Schadenbeurteilung setzt die Einschätzung der Kollisionsbedingungen hinsichtlich Kraftniveaus, Anzahl der Stöße, Winkel der Krafteinleitung(en) und betroffenen Bauteile (in welche Kräfte eingeleitet wurden) voraus. Daraus lässt sich schlussfolgern, an welchen Bereichen eine Vermessung zweckmäßig ist und welche Ergebnisse zu erwarten sind. Auf Grundlage dieser Abschätzung sollte zudem stets ein Abgleich mit den tatsächlichen Messwerten und deren Interpretation vorgenommen werden, die Vermessung auf Plausibilität zu prüfen.

Notwendigkeit

A  Vorgaben der Fahrzeughersteller bezüglich der Notwendigkeit einer Karosserievermessung gehen den nachfolgenden Empfehlungen vor.

B  Eine Karosserie Eingangsvermessung zur Schadenbegutachtung ist immer dann erforderlich, wenn zu vermuten ist, dass die Fahrzeugstruktur beschädigt wurde. Die im Folgenden aufgeführten Punkte geben Hinweise darauf, wann eine strukturelle Beschädigung am Fahrzeug vorliegen kann:

a) Beim Heck-/Seitenaufprall veränderte / asymmetrische Spaltmaße im und außerhalb des Crashbereichs, auch auf der dem Crashbereich gegenüberliegenden Seite.

b) Die Crashmanagement-Systeme im Front- und Heckbereich (Crashboxen, Querträger) wurden erheblich deformiert.

c) Bei einem Heckanstoß mit erheblichen Deformationen in der nicht tragenden Struktur (Blechfelder, z.B. Heckabschlussblech, Bodenblech) oder sichtbar verformter Anhängerzugvorrichtung bzw. bei Verschiebung ihrer Befestigungspunkte oder deutlicher Verformung des Kugelhalses der AHK. d) Bei ausgelösten Gurtstraffer/Airbag-Systemen, wenn eine erhebliche/sichtbare Deformation durch die Kollision stattgefunden hat (auch seitliche Kollision)

C  Bei nichtbeschädigten Crashmanagementsystemen (Crashboxen) kann der Vorderwagen einen Strukturschaden aufweisen, wenn der Anstoß quer oder diagonal zur Fahrzeuglängsrichtung erfolgt ist und zu erheblichen Deformationen geführt hat.

D  Für die Aufnahme einer Karosserievermessung in eine Reparaturkosten-Kalkulation  ist im Regelfall vorab die Demontage von Anbauteilen im Schadenbereich erforderlich. Ausnahme hierbei ist z.B.: bei geöffneter Motorhaube deutlich erkennbare Verformungen an Strukturbauteilen (Längsträger).

Vermessung

Zur Karosserievermessung ist ein geeignetes Messsystem mit entsprechenden Dokumentationsmöglichkeiten zu verwenden. Maßgebend für den Nachweis einer ausgeführten Karosserievermessung sollte immer ein  Messprotokoll mit den notwendigen Fahrzeug- und Halterangaben in elektronischer bzw. in Papierform sein. Hierzu wird grundsätzlich von der Anwendung eines vom jeweiligen  Fahrzeughersteller empfohlenen Messsystems ausgegangen.

Ableitung

Das Ergebnis der Vermessung ist lediglich ein Hinweis auf mögliche Strukturverformungen, jedoch kein hinreichendes Kriterium dafür.

Die Ableitung des erforderlichen Reparaturweges muss daher aus  Unfallhergang, Schadensbild, Messergebnis, Fahrzeugkonzept, Ersatzteilen unter Beachtung der  Fahrzeugherstellervorgaben getroffen werden.

Die Deutsche Kommission für Lack und Karosserieinstandsetzung setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen: Allianz Versicherungs- AG; Audatex Deutschland; AZT Automotive GmbH (AZT); Bundesfachgruppe Fahrzeuglackierer (BFL); Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK); DEKRA e.V.; Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT); eurotaxglass`s International AG; Generali Versicherungen; Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV); Gesellschaft für Technische Überwachung mbH (GTÜ); Institut für Fahrzeuglackierung (IFL); Interessengemeinschaft für Fahrzeugtechnik und Lackierung e.V. (IFL e.V.); Kraftfahrzeugtechnisches Institut und Karosseriewerkstätte GmbH & Co KG (KTI); SchadenSchnell-Hilfe GmbH (SSH); EurotaxSchwacke GmbH; TÜV Süd; Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA); Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.V. (VDIK); Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK); Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF).

 

Kriterien einer Karosserie-Eingangsvermessung zur Schadendiagnose, Resolution vom  25.03.2015

 

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